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§ 43 BauWiAusbV 1999 — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.
Herstellen von Putzen,
8.
Herstellen von Drahtputzarbeiten,
9.
Herstellen von Estrichen und Einbauen von Fertigteilestrichen,
10.
Herstellen von Trockenbaukonstruktionen,
11.
Ausführen von Stuckarbeiten,
12.
Sanieren und Instandsetzen von Stuck und Putz,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.