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§ 23 BauWiAusbV 1999 — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
8.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
9.
Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
10.
Herstellen von Putzen,
11.
Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Baukörpern,
12.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.