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# § 2 BauStiftG — Stiftungszweck

Gesetz zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur"  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zweck der Stiftung ist es, die Qualität, Nachhaltigkeit und Leistungsfähigkeit des Planungs- und Bauwesens in Deutschland national wie international herauszustellen und das Bewusstsein für gutes Planen, Bauen und Baukultur sowie den Wert der gebauten Umwelt bei Bauschaffenden und bei der Bevölkerung zu stärken. Dazu soll die Stiftung insbesondere als Kommunikationsplattform für die bundesweite Diskussion städtebaulicher, planerischer, bau- und wohnungswirtschaftlicher Qualitätsmaßstäbe dienen. Die Stiftung wird sich dabei auf Instrumente mit bundesweiter und internationaler Ausstrahlung konzentrieren. Maßnahmen der Länder und Gemeinden bleiben hiervon unberührt.

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Zitiervorschlag: § 2 BauStiftG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/2

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