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# § 12 BauStiftG — Übergangsregelung

Gesetz zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur"  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Um die Stiftung in die Lage zu versetzen, den ersten Konvent der Baukultur nach § 3 vorzubereiten und durchzuführen, konstituiert sich der Stiftungsrat zunächst ohne die vom Konvent der Baukultur zu benennenden Mitglieder. Dieser Stiftungsrat ist berechtigt und verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Konvents erforderlichen sowie unabweisbare Entscheidungen zu treffen. Dies umfasst auch die Bestellung eines vorläufigen Vorstands sowie die Verabschiedung einer vorläufigen Satzung. Die §§ 7 und 9 gelten entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 12 BauStiftG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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