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# § 6 BauSparkV 2015 — Tarifgenehmigungsanträge und Anträge auf Genehmigung von Bestandsübertragungen

Bausparkassen-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bausparkasse hat Anträgen auf eine Genehmigung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach § 14 Absatz 3 des Gesetzes über Bausparkassen insbesondere die nachfolgend aufgeführten Unterlagen beizufügen:

- 1. die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, die Gegenstand des Antrags sind, sowie

- 2. Nachweise darüber, dass die Anforderungen nach § 4 eingehalten worden sind.

Die Unterlagen können auch in elektronischer Form bei der Bundesanstalt vorgelegt werden.

(2) Die Bausparkasse hat Anträgen auf eine Genehmigung nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes über Bausparkassen insbesondere die folgenden Unterlagen beizufügen:

- 1. den Vertrag, durch den der Bestand an Bausparverträgen mit den zugehörigen Aktiva und Passiva auf eine andere oder auf mehrere andere Bausparkassen ganz oder teilweise übertragen werden soll, sowie

- 2. Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen nach § 4 eingehalten werden.

(3) § 2 Absatz 8 bleibt von den Absätzen 1 und 2 unberührt.

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Zitiervorschlag: § 6 BauSparkV 2015

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkV%202015/6

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