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§ 12 BauSparkV 2015 — Darlehen gegen Verpflichtungserklärung, Blankodarlehen

Bausparkassen-Verordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 03.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen oder ohne Sicherung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen im Einzelfall nur bis zu einem Betrag von 30 000 Euro gewährt werden.

(2) Der Anteil aller Darlehen nach Absatz 1 darf insgesamt 30 Prozent des Gesamtbestandes der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.