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Art 3 BauSparVetrAbwV

Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.04.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Bei der vorranglosen Befriedigung aller Bausparer (§ 1 Abs. 2 Satz 4 der Notverordnung) bewendet es auch, wenn ein Bausparvertrag anfechtbar oder nichtig ist. Einen anderen Anspruch gegen die Bausparkasse, als daß ihm sein Bausparguthaben so, wie es jeweils die flüssigen Mittel zulassen, zurückgezahlt werde (§ 1 Abs. 2 Satz 3 der Notverordnung), hat ein Bausparer nicht; mit diesem Anspruch kann er nicht aufrechnen.