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# Art 38a BauPVO — Anwendung der Notfallverfahren

BauPVO  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Artikel 38b bis 38d der vorliegenden Verordnung gelten nur, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf unter die vorliegende Verordnung fallende Bauprodukte erlassen hat.

(2) Die Artikel 38b bis 38d der vorliegenden Verordnung gelten ausschließlich für Bauprodukte, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

(3) Die Artikel 38b bis 38d der vorliegenden Verordnung gelten ausschließlich während des Notfallmodus für den Binnenmarkt, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde.

(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen oder restriktiven Maßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit in Bezug auf Bauprodukte erlassen, die gemäß den Artikeln 38b und 38c in Verkehr gebracht werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 64 Absatz 2a erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 38a BauPVO

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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