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§ 10 BauPGPÜZAnerkV — Besondere Pflichten der anerkannten Zertifizierungsstelle

BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung

Stand: 06.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Die Zertifizierungsstelle hat Aufzeichnungen und Berichte über ihre Zertifizierungen anzufertigen. Die Berichte müssen Angaben zum Zertifizierungsgegenstand, zum Zertifizierungsdatum, zum beteiligten Zertifizierungspersonal, zu den angewandten Zertifizierungsverfahren, zum Zertifizierungsergebnis und zum Herstellwerk enthalten. Der Bericht ist vom Leiter der Zertifizierungsstelle oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Der Bericht ist unabhängig von der Notwendigkeit eines Konformitätszertifikats zu erstellen.