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# § 8 BauPAVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Anerkennung

Bauprodukte- und Bauartenverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine natürliche oder juristische Person kann auf Antrag anerkannt werden als

1. Prüfstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauO NRW 2018,

2. Prüfstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauO NRW 2018,

3. Zertifizierungsstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauO NRW 2018,

4. Überwachungsstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BauO NRW 2018,

5. Überwachungsstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BauO NRW 2018 oder

6. Prüfstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BauO NRW 2018,

wenn sie die Voraussetzungen nach § 9 erfüllt.

(2) Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung. Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zertifizierungsstelle untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 9 nicht erfüllt sind. § 12 gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach Absatz 1 bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen.

(3) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt für einzelne Bauprodukte oder Bauarten. Eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für mehrere Bauprodukte und Bauarten anerkannt werden.

(4) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.

(5) Die Anerkennung kann befristet werden. Die Frist soll höchstens fünf Jahre betragen. Die Anerkennung kann auf Antrag verlängert werden; § 75 Absatz 2 Satz 2 BauO NRW 2018 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 8 BauPAVO NRW (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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