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# § 6 BauPAVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Überwachungspflichtige Tätigkeiten

Bauprodukte- und Bauartenverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BauO NRW 2018 überwacht werden:

1. der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände,

2. das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften auf Baustellen (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3),

3. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,

4. der Einbau von Verpressankern,

5. die Herstellung von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle,

6. das Einbringen von Ortschäumen in Bauteilflächen über 50 m2.

Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken. Für die Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 gelten bis zum 31. Dezember 2020 die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BauO NRW 2018 als anerkannte Überwachungsstellen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BauO NRW 2018.

Teil 4

Festlegungen zum Übereinstimmungszeichen

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Zitiervorschlag: § 6 BauPAVO NRW (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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