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# § 5 BauPAVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Gleichwertige Nachweise

Bauprodukte- und Bauartenverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 01.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 3 Satz 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW 2018 erfüllt werden.

(2) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegt werden.

(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall gestatten, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in den §§ 3 und 4 hergestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW 2018 nicht zu erwarten sind.

Teil 3

Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten

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Zitiervorschlag: § 5 BauPAVO NRW (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 01.06.2019.

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