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§ 8 BauPÜAnO — Bauvorlagen für Typengenehmigungen

Anordnung über Bauvorlagen, Bautechnische Prüfungen und Überwachung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Antrag auf Erteilung der Typengenehmigung nach § 73 BauO brauchen nur die in § 1 Abs. 1 Ziffern 2., 3. und 4. genannten Bauvorlagen beigefügt zu werden.

(2) Die Bauvorlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

(3) § 1 Abs. 4 bis 6 gilt sinngemäß.