(1) In der Baubeschreibung sind das Vorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können.
(2) Wird das Vorhaben nicht an eine Sammelkanalisation angeschlossen, ist die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung nachzuweisen (§ 42 Abs. 1 und 2 BauO).
(3) Für gewerbliche Anlagen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder gewerberechtlichen Erlaubnis nicht bedürfen, muß die Baubeschreibung zusätzliche Angaben enthalten über
(4) Für landwirtschaftliche Betriebe muß die Baubeschreibung insbesondere zusätzliche Angaben enthalten über