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§ 19 BauO NRW 2018 (Nordrhein-Westfalen) — Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten

Landesbauordnung 2018

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Historische Fassung: Stand 26.08.2026 bis 02.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. § 18 Absatz 3 und §§ 20 bis 25 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen.