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# § 9 BauNVO — Industriegebiete

Baunutzungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 07.07.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

- 1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,

- 2. Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

- 1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,

- 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

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Zitiervorschlag: § 9 BauNVO

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/9?asof=2022-02-22

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