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# § 8 BauNVO — Gewerbegebiete

Baunutzungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 07.07.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

- 1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,

- 2. Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,

- 3. Tankstellen,

- 4. Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

- 1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,

- 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,

- 3. Vergnügungsstätten.

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Zitiervorschlag: § 8 BauNVO

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/8?asof=2022-04-28

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