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# § 17 BauNVO — Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung

Baunutzungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 23.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:

```
1	2	3	4
Baugebiet	Grund- flächen- zahl (GRZ)	Geschoss- flächen- zahl (GFZ)	Bau- massen- zahl (BMZ)
in	Kleinsiedlungsgebieten (WS)	0,2	0,4	–
in	reinen Wohngebieten (WR)allgem. Wohngebieten (WA)Ferienhausgebieten	0,4	1,2	–
in	besonderen Wohngebieten (WB)	0,6	1,6	–
in	Dorfgebieten (MD)Mischgebieten (MI)	0,6	1,2	–
in	urbanen Gebieten (MU)	0,8	3,0	–
in	Kerngebieten (MK)	1,0	3,0	–
in	Gewerbegebieten (GE)Industriegebieten (GI)sonstigen Sondergebieten	0,8	2,4	10,0
in	Wochenendhausgebieten	0,2	0,2	–
```

(2) Die Obergrenzen des Absatzes 1 können aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Dies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete.

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Zitiervorschlag: § 17 BauNVO

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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