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§ 17 BauNVO — Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung

Baunutzungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 23.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:

1234
BaugebietGrund-
flächen-
zahl
(GRZ)
Geschoss-
flächen-
zahl
(GFZ)
Bau-
massen-
zahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)
0,2

0,4

–
inreinen Wohngebieten (WR)
allgem. Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten




0,4




1,2




–
inbesonderen
Wohngebieten (WB)

0,6

1,6

–
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)

0,6

1,2

–
inurbanen Gebieten (MU)0,83,0–
inKerngebieten (MK)1,03,0–
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen
Sondergebieten



0,8



2,4



10,0
inWochenendhausgebieten
0,2

0,2

–

(2) Die Obergrenzen des Absatzes 1 können aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Dies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete.