nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 11 BauMaschMeistPrV — Übergangsvorschrift

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister

Stand: 25.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.