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§ 6 BauKaV (Bayern) — Eintragungsantrag für die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure

Baukammernverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Antrag auf Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure (Art. 61 Abs. 2 Nr. 2 der Bayerischen Bauordnung) muss mindestens Angaben enthalten über den Namen und das Geburtsdatum der Antragstellerin oder des Antragstellers. Dem Eintragungsantrag sind beizufügen:

1. Ein Nachweis über die Berechtigung zum Führen der im Ingenieurgesetz vorgesehenen Berufsbezeichnungen als Angehörige oder Angehöriger einer Fachrichtung des Bauingenieurwesens sowie

2. Nachweise über Art, Umfang, Zeit und Ort einer praktischen Tätigkeit.