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# § 5 BauKaV (Bayern) — Eintragungsantrag für die Liste Beratender Ingenieure

Baukammernverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem Antrag auf Eintragung in die Liste Beratender Ingenieure (Art. 5 BauKaG) sind beizufügen:

1. Angaben über den Namen und das Geburtsdatum der Antragstellerin oder des Antragstellers und die Staatsangehörigkeit,

2. ein Nachweis über den Wohnsitz (Meldebescheinigung), Angaben über den Ort der Niederlassung oder der überwiegenden beruflichen Beschäftigung in Bayern,

3. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf,

4. ein Nachweis über die Berechtigung zum Führen der im Ingenieurgesetz vorgesehenen Berufsbezeichnungen,

5. Angaben, aus denen sich ergibt, in welcher Fachrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 BauKaG die Antragstellerin oder der Antragsteller tätig ist,

6. Nachweise über Art, Umfang, Zeit und Ort einer praktischen Tätigkeit sowie

7. Nachweise über eine eigenverantwortliche und unabhängige Berufsausübung.

§ 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 5 und 6 gelten entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 5 BauKaV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaV/5

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