Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und c in der am 31. Juli 2023 geltenden Fassung findet Anwendung auf Personen, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2026/2027 begonnen haben.
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Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und c in der am 31. Juli 2023 geltenden Fassung findet Anwendung auf Personen, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2026/2027 begonnen haben.