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# Art 14 BauKaG (Bayern) — Organe der Kammern

Baukammerngesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Organe der Kammern sind jeweils

1. die Vertreterversammlung und

2. der Vorstand.

(2) Den Organen der Kammern dürfen nur Kammermitglieder angehören. Die in die Organe berufenen Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht.

(3) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf angemessene Entschädigung für Auslagen und Zeitaufwand.

(4) Die Mitglieder der Organe und Einrichtungen der Kammern einschließlich deren Hilfskräfte und hinzugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nach der Beendigung der Tätigkeit der oder des Verpflichteten fort.

(5) Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse haben für die Zeit der Ausübung ihres Mandats Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

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Zitiervorschlag: Art 14 BauKaG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/14

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