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# § 2 BattGDV — Anzeige der Marktteilnahme

Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für die Anzeige eines Herstellers nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Batteriegesetzes sind Angaben zu folgenden Kategorien erforderlich:

- 1. Name und Rechtsform des Herstellers,

- 2. Anschrift des Herstellers, bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort und Staat,

- 3. Kontaktdaten des Herstellers, bestehend aus Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Internetadresse und dem Namen der zuständigen Kontaktperson beim Hersteller,

- 4. Handelsregistereintrag des Herstellers, bestehend aus Handelsregisternummer und Registergericht, oder, falls der Hersteller nicht im Handelsregister eingetragen ist, Gewerbeanzeige des Herstellers, bestehend aus dem Datum der Gewerbeanzeige und der Gemeindekennzahl,

- 5. Art (§ 2 Absatz 4 bis 6 des Batteriegesetzes) der Batterien, die der Hersteller in den Verkehr zu bringen beabsichtigt, und Marke, unter der er dabei tätig wird.

(2) Für Hersteller von Gerätebatterien sind ergänzend zu Absatz 1 Angaben zu folgenden Kategorien erforderlich:

- 1. eine Erklärung über die Teilnahme des Herstellers am Gemeinsamen Rücknahmesystem der Hersteller für Geräte-Altbatterien (§ 6 Absatz 1 Satz 1 des Batteriegesetzes) einschließlich der vom Gemeinsamen Rücknahmesystem vergebenen Teilnehmernummer,

- 2. eine Erklärung über die Einrichtung eines herstellereigenen Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien durch den Hersteller (§ 7 Absatz 1 Satz 1 des Batteriegesetzes),

- 3. Name und Rechtsform des vom Hersteller mit dem Betrieb seines herstellereigenen Rücknahmesystems beauftragten Dritten (§ 19 des Batteriegesetzes).

Zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 2 gehören insbesondere die Bezeichnung der Behörde, durch die das herstellereigene Rücknahmesystem genehmigt worden ist, sowie Datum und Akten- oder Geschäftszeichen der Genehmigung.

(3) Für Hersteller von Fahrzeug- oder Industriebatterien sind ergänzend zu Absatz 1 erforderlich:

- 1. eine Erklärung über die erfolgte Einrichtung einer den Anforderungen des § 8 des Batteriegesetzes entsprechenden Rückgabemöglichkeit für Altbatterien sowie

- 2. nähere Angaben über die Art der eingerichteten Rückgabemöglichkeit und den Zugriff der Rückgabeberechtigten auf das Angebot.

(4) Zur Veröffentlichung im Internet nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Batteriegesetzes sind bestimmt:

- 1. die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1,

- 2. von den Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 die Postleitzahl, der Ort und der Staat,

- 3. von den Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 die Internetadresse,

- 4. die Angaben nach Absatz 1 Nummer 5,

- 5. die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 ohne die Angaben nach Absatz 2 Satz 2 sowie

- 6. die Angaben nach Absatz 3.

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Zitiervorschlag: § 2 BattGDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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