(1) Für die Anzeige eines Herstellers nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Batteriegesetzes sind Angaben zu folgenden Kategorien erforderlich:
(2) Für Hersteller von Gerätebatterien sind ergänzend zu Absatz 1 Angaben zu folgenden Kategorien erforderlich:
Zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 2 gehören insbesondere die Bezeichnung der Behörde, durch die das herstellereigene Rücknahmesystem genehmigt worden ist, sowie Datum und Akten- oder Geschäftszeichen der Genehmigung.
(3) Für Hersteller von Fahrzeug- oder Industriebatterien sind ergänzend zu Absatz 1 erforderlich:
(4) Zur Veröffentlichung im Internet nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Batteriegesetzes sind bestimmt: