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§ 1 BattGDV — Begriffsbestimmungen

Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für diese Verordnung gelten die in § 2 des Batteriegesetzes geregelten Begriffsbestimmungen.