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# § 5 BattG — Rücknahmepflichten der Hersteller

Batteriegesetz  
Außer Kraft: § 5 ist seit 07.10.2025 nicht mehr im BattG enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 01.01.2021.

(1) Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 26 Absatz 2 deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, die von den Vertreibern nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zurückgenommenen Altbatterien sowie die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 13 Absatz 1 erfassten und die von den freiwilligen Rücknahmestellen nach § 13a zurückgenommenen Geräte-Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und nach § 14 zu behandeln und zu verwerten. Nicht verwertbare Altbatterien sind nach § 14 zu beseitigen.

(2) Absatz 1 gilt auch für Altbatterien, die bei der Behandlung von Altgeräten nach den Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und bei der Behandlung von Altfahrzeugen nach den Vorschriften der Altfahrzeug-Verordnung anfallen.

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Zitiervorschlag: § 5 BattG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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