# § 22 BattG — Vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten

Batteriegesetz  
Außer Kraft: § 22 ist seit 07.10.2025 nicht mehr im BattG enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 01.01.2021.

Verwaltungsakte der zuständigen Behörde nach den §§ 20, 21 und 28 Absatz 1 können unbeschadet des § 24 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.

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Zitiervorschlag: § 22 BattG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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