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# § 18 BattG — Hinweis- und Informationspflichten

Batteriegesetz  
Außer Kraft: § 18 ist seit 07.10.2025 nicht mehr im BattG enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 01.01.2021.

(1) Vertreiber haben ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen,

- 1. dass Batterien nach Gebrauch im Handelsgeschäft unentgeltlich zurückgegeben werden können,

- 2. dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und

- 3. welche Bedeutung das Symbol nach § 17 Absatz 1 und die Zeichen nach § 17 Absatz 3 haben.

Wer Batterien im Versandhandel an den Endnutzer abgibt, hat die Hinweise nach Satz 1 in den von ihm verwendeten Darstellungsmedien zu geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen.

(2) Die Hersteller sind verpflichtet, die Endnutzer zu informieren über

- 1. die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen,

- 2. Abfallvermeidungsmaßnahmen und über Maßnahmen zur Vermeidung von Vermüllung,

- 3. die Möglichkeiten der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altbatterien,

- 4. die möglichen Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, insbesondere über die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien, sowie

- 5. die Bedeutung der getrennten Sammlung und der Verwertung von Altbatterien für Umwelt und Gesundheit.

(3) Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, gemeinsam die Endnutzer in angemessenem Umfang zu informieren über

- 1. die Verpflichtung nach § 11 Absatz 1 zur Entsorgung von Geräte-Altbatterien,

- 2. Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Geräte-Altbatterien,

- 3. die eingerichteten Rücknahmesysteme sowie

- 4. die Rücknahmestellen.

Die Information nach Satz 1 hat in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen und soll sowohl lokale als auch überregionale Maßnahmen beinhalten. Zur Erfüllung ihrer Pflichten aus Satz 1 haben die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 gemeinschaftlich einen Dritten zu beauftragen. Der beauftragte Dritte hat einen Beirat einzurichten, dem folgende Vertreter angehören:

- 1. Vertreter der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,

- 2. Vertreter der Verbraucherschutzorganisationen,

- 3. Vertreter der Hersteller- und Handelsverbände,

- 4. Vertreter der Entsorgungswirtschaft sowie

- 5. Vertreter der Länder und des Bundes.

Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 tragen die Kosten entsprechend dem Marktanteil der in Verkehr gebrachten Masse an Gerätebatterien der jeweils bei ihnen selbst oder über einen Bevollmächtigten beteiligten Hersteller.

(4) Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 haben eine gemeinsame einheitliche Kennzeichnung für Rücknahmestellen zu entwerfen, diese den Rücknahmestellen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und bei den Rücknahmestellen dauerhaft für deren Nutzung zu werben. Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 können auch gemeinschaftlich einen Dritten mit der Wahrnehmung der Pflicht aus Satz 1 beauftragen. Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 18 BattG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BattG/18

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