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§ 62 BattDG — Einziehung

Batterierecht-Durchführungsgesetz

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 07.10.2025 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,

1.
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2.
die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.

§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.