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# § 60 BattDG — Bußgeldvorschriften

Batterierecht-Durchführungsgesetz  
Stand: 07.10.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen

  - a) § 4 Absatz 1 oder 3 Nummer 1 oder

  - b) § 4 Absatz 2

- eine Batterie bereitstellt,

- 2. entgegen § 4 Absatz 3 Nummer 3 die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand einer Batterie vornimmt,

- 3. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

- 4. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 eine Batterie nicht zurücknimmt,

- 5. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Sammelquote nicht sicherstellt,

- 6. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1, § 16 Absatz 1, § 17 Absatz 1 oder 2 oder § 22 Absatz 2 eine Altbatterie einer Organisation für Herstellerverantwortung nicht überlässt,

- 7. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 ein Pfand nicht oder nicht rechtzeitig erhebt,

- 8. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 ein Pfand nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

- 9. entgegen § 24 Absatz 1 oder 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,

- 10. entgegen § 24 Absatz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt und einer Warensendung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügt,

- 11. entgegen § 26 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 27 Satz 1, § 28 Satz 1 oder § 29 Absatz 1 oder 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

- 12. einer vollziehbaren Anordnung nach

  - a) § 31 Absatz 6 Satz 1,

  - b) § 53 Absatz 3 Nummer 1 bis 3, 5 oder 7 oder

  - c) § 53 Absatz 3 Nummer 8 oder 9

- zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass eine Batterie oder eine Batteriezelle leicht entfernt oder ausgetauscht werden kann,

- 2. entgegen Artikel 19 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der Fassung vom 20. Juni 2019 eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einer Batterie anbringt,

- 3. entgegen Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 3, die CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,

- 4. entgegen Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a nicht gewährleistet, dass eine Batterie nach einer Anforderung nach Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 2 oder 3, Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 12 Absatz 1 gestaltet oder erzeugt ist,

- 5. entgegen Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Nummer 1 nicht gewährleistet, dass einer Batterie die Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind,

- 6. entgegen Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b nicht gewährleistet, dass die Batterie nach Artikel 13 Absatz 4 bis 6 oder 7 gekennzeichnet ist,

- 7. entgegen Artikel 38 Absatz 4, auch in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 3 Satz 4 Buchstabe a, oder entgegen Artikel 41 Absatz 7 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,

- 8. entgegen Artikel 38 Absatz 6 Satz 1 nicht gewährleistet, dass eine Batterie eine dort genannte Nummer oder ein anderes Kennzeichen trägt,

- 9. entgegen Artikel 38 Absatz 7 Satz 1 oder 2 oder Artikel 41 Absatz 3 Satz 1 oder 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,

- 10. entgegen Artikel 38 Absatz 9 Satz 2, Artikel 41 Absatz 6 Satz 2 oder Artikel 42 Absatz 5 Satz 2 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

- 11. entgegen Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b sich nicht vergewissert, dass die Batterie nach Artikel 13 Absatz 4 bis 6 oder 7 gekennzeichnet ist,

- 12. entgegen Artikel 46 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

- 13. entgegen Artikel 46 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Information mindestens zehn Jahre vorgelegt werden kann,

- 14. entgegen Artikel 48 Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 50 Absatz 3 Satz 3 eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen der in Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Umsatzschwelle durchführen lässt,

- 15. entgegen Artikel 48 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Strategie nicht oder nicht mindestens alle drei Jahre prüfen lässt,

- 16. entgegen Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a eine dort genannte Unternehmensstrategie nicht, nicht richtig oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen der in Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Umsatzschwelle verabschiedet,

- 17. entgegen Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe e eine dort genannte Strategie in einen Vertrag oder eine Vereinbarung nicht oder nicht richtig aufnimmt,

- 18. entgegen Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe f erster Halbsatz einen dort genannten Mechanismus nicht oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen der in Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Umsatzschwelle einführt und nicht oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen dieser Umsatzschwelle bereitstellt,

- 19. entgegen Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 Satz 1 oder 2 ein dort genanntes Risiko oder eine dort genannte Wahrscheinlichkeit nicht oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen der in Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Umsatzschwelle ermittelt oder nicht oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen dieser Umsatzschwelle bewertet,

- 20. entgegen Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b Nummer i, iii oder iv eine Strategie nicht oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen der in Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Umsatzschwelle konzipiert oder nicht oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen dieser Umsatzschwelle umsetzt,

- 21. entgegen Artikel 52 Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

- 22. entgegen Artikel 52 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Überprüfung nicht oder rechtzeitig vornimmt oder einen Bericht nicht oder nicht bis zum 1. April des Folgejahres veröffentlicht,

- 23. entgegen Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 oder 2 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registriert,

- 24. entgegen Artikel 55 Absatz 12 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

- 25. entgegen Artikel 59 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b oder c oder Artikel 60 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Zielvorgabe nicht oder nicht rechtzeitig erreicht,

- 26. entgegen Artikel 62 Absatz 1 eine Altbatterie nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zurücknimmt,

- 27. entgegen Artikel 70 Absatz 1 eine Altbatterie beseitigt,

- 28. entgegen Artikel 74 Absatz 4 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt,

- 29. entgegen Artikel 77 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information korrekt, vollständig oder auf dem neuesten Stand ist,

- 30. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 79 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Artikel 83 Absatz 2 zuwiderhandelt oder

- 31. entgegen Artikel 81 Absatz 2 nicht gewährleistet, dass eine Korrekturmaßnahme ergriffen wird.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 12 Buchstabe c und des Absatzes 2 Nummer 14 bis 18, 20 und 22 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2, 4 bis 6, 11 und 12 Buchstabe a sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 10, 21, 23 bis 25, 30 und 31 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

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Zitiervorschlag: § 60 BattDG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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