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# § 57 BattDG — Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten

Batterierecht-Durchführungsgesetz  
Stand: 07.10.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Erfüllung der ihr nach § 53 übertragenen Aufgaben dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sowie Personen und Einrichtungen, derer sich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Durchführung ihrer Aufgaben bedient, während der Geschäfts- oder Betriebszeiten

- 1. Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel der Wirtschaftsakteure betreten und besichtigen sowie

- 2. geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen der Wirtschaftsakteure einsehen, aus denen sich die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 48 bis 50 sowie 52 der Verordnung (EU) 2023/1542 ergibt oder ableiten lässt.

(2) Die Wirtschaftsakteure haben die Maßnahmen zu dulden und die nach Absatz 1 bei der Durchführung der Maßnahmen zu unterstützen. Satz 1 gilt auch für die Inhaber der Unternehmen und ihre Vertretung, bei juristischen Personen für die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen.

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Zitiervorschlag: § 57 BattDG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BattDG/57

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