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# § 28 BattDG — Mitteilungspflichten öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger

Batterierecht-Durchführungsgesetz  
Stand: 07.10.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat dem Umweltbundesamt im Fall des § 20 Absatz 2 jährlich bis zum 30. Juni eine Dokumentation vorzulegen, die Auskunft gibt über

- 1. die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr zurückgenommenen Altbatterien,

- 2. die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführten Altbatterien,

- 3. die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zur Umnutzung zugeführten Altbatterien,

- 4. die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zum Recycling zugeführten Altbatterien sowie

- 5. die Masse der von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr einem Recycling zugeführten Altbatterien.

Die Dokumentation nach Satz 1 ist zu untergliedern nach Starter- und Industriebatterien sowie nach chemischen Systemen. Bei den Angaben zu Satz 1 Nummer 2 bis 5 sind in Staaten außerhalb der Europäischen Union ausgeführte und behandelte Altbatterien gesondert auszuweisen. Im Fall der Beleihung nach § 37 übermittelt das Umweltbundesamt der Beliehenen nach Erhalt die Dokumentationen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

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Zitiervorschlag: § 28 BattDG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BattDG/28

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