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§ 1 BattDG — Zweck des Gesetzes

Batterierecht-Durchführungsgesetz

Stand: 07.10.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieses Gesetz dient der Durchführung und Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1542. Um diese Ziele zu erreichen, soll das Gesetz das Marktverhalten der Verpflichteten regeln.