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# Art 2 BaslÜbkG

Zustimmungsgesetz zum Basler Übereinkommen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundesregierung wird ermächtigt, Änderungen des Basler Übereinkommens sowie von Anlagen und Protokollen zu dem Basler Übereinkommen, die sich ausschließlich auf wissenschaftliche, technische oder verwaltungsmäßige Angelegenheiten beziehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen. Sie kann hierbei insbesondere die Form und den Inhalt der für eine Verbringung beizubringenden Unterlagen und die in Ausführung des Übereinkommens bestehenden Informationspflichten der Länder regeln.

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Zitiervorschlag: Art 2 BaslÜbkG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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