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# § 2 BargeldPrüfV — Berichte nach § 36 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank

Bargeldprüfungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Berichte nach § 36 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

- 1. Name und Anschrift der Stelle, die die falsche oder als falsch verdächtige Banknote oder Münze oder den Gegenstand angehalten hat;

- 2. Name der natürlichen Person, die die falsche oder als falsch verdächtige Banknote oder Münze oder den Gegenstand angehalten hat;

- 3. Ort und Zeitpunkt des Anhaltens der falschen oder als falsch verdächtigen Banknote oder Münze oder des Gegenstandes;

- 4. Einzelheiten des Ablaufs der Feststellung;

- 5. Stückelung der falschen oder als falsch verdächtigen Banknote oder Münze oder des Gegenstandes;

- 6. bei Banknoten die Notennummer;

- 7. Namen und Anschrift sämtlicher bekannter Vorbesitzer der falschen oder als falsch verdächtigen Banknote oder Münze oder des Gegenstandes und

- 8. bei Einzahlung über einen Einzahlungsautomaten, einen Ein- und Auszahlungsautomaten oder einen kombinierten Einzahlungsautomaten

  - a) die Bankleitzahl des kontoführenden Instituts und die Kontonummer oder

  - b) die Internationale Bankkontonummer (IBAN)

- des Kontos, auf das die falsche oder als falsch verdächtige Banknote oder Münze oder der Gegenstand eingezahlt werden sollte.

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Zitiervorschlag: § 2 BargeldPrüfV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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