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# § 4 BankkflAusbV — Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Bankkaufleuteausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

- 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

- 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Serviceleistungen anbieten,

- 2. Kunden ganzheitlich beraten,

- 3. Kunden gewinnen und Kundenbeziehungen intensivieren,

- 4. Liquidität sicherstellen,

- 5. Vermögen bilden mit Sparformen,

- 6. Vermögen bilden mit Wertpapieren,

- 7. zu Vorsorge und Absicherung informieren,

- 8. Konsumentenkredite anbieten und Abschlüsse vorbereiten,

- 9. Baufinanzierungen vorbereiten und bearbeiten,

- 10. an gewerblichen Finanzierungen mitwirken,

- 11. Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle nutzen sowie

- 12. projektorientiert arbeiten.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Prozesse und Wechselwirkungen einschätzen,

- 2. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

- 3. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 4. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie

- 5. Umweltschutz.

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Zitiervorschlag: § 4 BankkflAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BankkflAusbV/4

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