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# Art 2 BaktWaffVernÜbkG

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es ist verboten,

- 1. mikrobiologische oder andere biologische Agenzien oder - ungeachtet ihres Ursprungs und ihrer Herstellungsmethode - Toxine von Arten und in Mengen, die nicht durch Vorbeugungs-, Schutz- oder sonstige friedliche Zwecke gerechtfertigt sind, sowie

- 2. Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel, die für die Verwendung solcher Agenzien oder Toxine für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind,

zu entwickeln, herzustellen, zu lagern oder in anderer Weise zu erwerben oder zurückzubehalten.

(2) Soweit andere Rechtsvorschriften dies ebenfalls verbieten und mit Strafe oder Geldbuße bedrohen oder von einer Genehmigung abhängig machen, bleiben sie unberührt.

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Zitiervorschlag: Art 2 BaktWaffVernÜbkG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BaktWaffVern%C3%9CbkG/2

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