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# § 4 BadeV

Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Weser, Lesum und Hunte  
Stand: 12.04.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 2 Nr. 1 in den Kurs eines in Fahrt befindlichen Fahrzeugs hineinschwimmt,

- 2. entgegen § 2 Nr. 2 näher als 50 m an ein in Fahrt befindliches Fahrzeug heranschwimmt oder zwischen Anhängen eines in Fahrt befindlichen Schleppzugs durchschwimmt,

- 3. entgegen § 2 Nr. 3 sich an ein fremdes oder in Fahrt befindliches Fahrzeug anhängt oder es erklettert,

- 4. entgegen § 2 Nr. 4 ein Schifffahrtszeichen erklimmt oder dieses bzw. seine Befestigungen beschädigt,

- 5. entgegen § 2 Nr. 5 eine Uferanlage oder -böschung beschädigt,

- 6. im Bereich der Verbote nach § 3 badet.

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Zitiervorschlag: § 4 BadeV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BadeV/4

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