nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 BadeV

Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Weser, Lesum und Hunte  
Stand: 12.04.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Geltungsbereich nach § 1 ist das Baden verboten:

- 1. im betonnten Fahrwasser,

- 2. von 50 m oberhalb bis 50 m unterhalb von Lösch- und Ladeplätzen, Schiffsanlegestellen, Fährstellen und Schiffswerften,

- 3. im Umkreis von 100 m von Wasserbaustellen sowie Spüler- und Baggerliegeplätzen,

- 4. im Umkreis von 20 m von Buhnenköpfen, Molen, Trennungswerken, Pegeln, Fischereigeräten und sonstigen Wasserbauwerken,

- 5. von 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb der Mündungen der Lesum, Ochtum, Hunte und Geeste sowie der Nebenarme Kleine Weser, Westergate, Rekumer Loch, Rechter Nebenarm und Schweiburg,

- 6. von 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb von Brücken, Wehren und Hafeneinfahrten sowie im Sperrwerks-und Schleusenbereich.

---

Zitiervorschlag: § 3 BadeV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BadeV/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
