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# § 5 BZVPol (Brandenburg) — Übertragung von Befugnissen des Landesdisziplinargesetzes

Brandenburgische Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung Polizei  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten werden durch die Leiterin oder den Leiter der in § 1 Absatz 1 und 3 genannten Dienststellen ausgeübt, wenn die Dienstvorgesetzteneigenschaft im Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses bei der Polizeibehörde oder bei einer Polizeieinrichtung lag, im Übrigen durch das für das öffentliche Dienstrecht der Polizei zuständige Ministerium.

(2) Den Leiterinnen oder den Leitern der in § 1 Absatz 1 und 3 genannten Stellen werden in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich folgende Zuständigkeiten übertragen:

die Zuständigkeit nach § 34 Absatz 3 Nummer 1 des Landesdisziplinargesetzes über die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß,

die Zuständigkeit nach § 35 Absatz 2 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes über die Erhebung der Disziplinarklage.

(3) Den in § 1 Absatz 1 und 3 genannten Stellen wird für den eigenen Zuständigkeitsbereich die Zuständigkeit nach § 42 Absatz 2 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes über den Erlass des Widerspruchsbescheids vor Erhebungder Klage übertragen.

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Zitiervorschlag: § 5 BZVPol (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BZVPol/5

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