Der Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg wird die Befugnis zur Kürzung der Bezüge für die Anwärterinnen und Anwärter gemäß § 58 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes übertragen.
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Der Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg wird die Befugnis zur Kürzung der Bezüge für die Anwärterinnen und Anwärter gemäß § 58 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes übertragen.