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# § 2 BZVPol (Brandenburg) — Übertragung von Befugnissen nach dem Landesbeamtengesetz

Brandenburgische Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung Polizei  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den in § 1 genannten Stellen werden für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich folgende Zuständigkeiten übertragen:

die Entscheidung nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes über die Entlassung kraft Gesetzes gemäß § 22 Absatz 1, 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes,

die Entscheidung nach § 54 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 des Beamtenstatusgesetzes,

die Entscheidung nach § 57 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes über die Ausnahme vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen gemäß § 42 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes,

die Entscheidung nach § 66 Absatz 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes über den Ersatz von Sachschäden,

4a.

die Entscheidung nach § 67a Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz des Landesbeamtengesetzes über die Erfüllungsübernahme durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen,

die Entscheidung nach § 69 Absatz 5 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes über die Erteilung einer Erlaubnis für entlassene Beamtinnen und Beamte, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) sowie die mit dem Amt verliehenen Titel zu führen, und die Entscheidung über die Rücknahme der Erlaubnis nach § 69 Absatz 5 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes,

die Entscheidung auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts gemäß § 84, § 85 Absatz 4 Satz 4, § 86 Absatz 3, § 88 Absatz 5 Satz 1, die Entscheidung gemäß § 89 des Landesbeamtengesetzes, bei der Ausübung der Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen zu dürfen,

die Entscheidung nach § 92 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes über den Ausspruch des Verbots einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes.

(2) Dem Polizeipräsidium wird die Zuständigkeit für die Entscheidung nach § 50 des Landebeamtengesetzes über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 26 Absatz 1 und § 28 des Beamtenstatusgesetzes übertragen.

(3) Den in § 1 Absatz 1 und 3 genannten Stellen wird die Entscheidung nach § 56 Absatz 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes über die Versagung der Aussagegenehmigung gemäß § 37 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes übertragen. Das Polizeipräsidium kann die in Satz 1 genannte Entscheidung auf die Stellen des § 1 Absatz 2 delegieren.

(4) Die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten derjenigen Beamtinnen und Beamten, die eine mit der Besoldungsgruppe A 15 bewertete Funktion innehaben, unabhängig davon, ob sie das statusrechtliche Amt der Besoldungsgruppe A 15 bereits erreicht haben, verbleiben bei dem für das öffentliche Dienstrecht der Polizei zuständigen Ministerium.

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Zitiervorschlag: § 2 BZVPol (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BZVPol/2

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