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§ 6 BZVMdF (Brandenburg) — Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Beamtenzuständigkeitsverordnung MdF

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vertretung des Landes

vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird auf die in § 1 Absatz 1

bis 3 genannten Behörden und Einrichtungen übertragen, soweit diese selbst über

den Widerspruch zu entscheiden haben. Im Übrigen, insbesondere bei

Disziplinarsachen, verbleibt die Vertretungsbefugnis beim Ministerium der

Finanzen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verfahren auf

einstweiligen Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung.