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§ 5 BZVMdF (Brandenburg) — Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden

Beamtenzuständigkeitsverordnung MdF

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für den Erlass von

Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamten,

Ruhestandsbeamten und früheren Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums der

Finanzen sowie deren Hinterbliebenen sind die in § 1 Absatz 1 bis 3 genannten

Behörden und Einrichtungen zuständig, soweit diese die mit dem Widerspruch

angegriffene Maßnahme getroffen oder unterlassen haben. Dies gilt auch für den

Erlass von Widerspruchsbescheiden durch die Zentrale Bezügestelle des Landes

Brandenburg, soweit diese im Zuständigkeitsbereich der Zentralen Bezügestelle

des Landes Brandenburg liegen.