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# § 4 BZVMdF (Brandenburg) — Zuständigkeiten der Fachhochschule für Finanzen des Landes Brandenburg und der Landesfinanzschule Brandenburg

Beamtenzuständigkeitsverordnung MdF  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Fachhochschule für

Finanzen des Landes Brandenburg und die Landesfinanzschule Brandenburg sind

jeweils für ihren Geschäftsbereich zuständig für:

die Bestellung der

Dozenten des gehobenen Dienstes gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und

Prüfungsordnung der Steuerbeamten im Einvernehmen mit dem Ministerium der

Finanzen,

die Entscheidungen

gemäß § 15 Absatz 2 Satz 3 und § 18 Absatz 4 Satz 6 der Ausbildungs- und

Prüfungsordnung der Steuerbeamten,

die Berufung der

Mitglieder der Prüfungsausschüsse und Bestellung der Vorsitzenden gemäß § 34

Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Steuerbeamten,

das Ansetzen und die

organisatorische Leitung der Prüfungen gemäß § 35 Absatz 1 der Ausbildungs- und

Prüfungsordnung der Steuerbeamten,

die Entscheidung über

die Gestattung der Anwesenheit von Personen, die nicht dem Prüfungsausschuss

angehören, in den mündlichen Prüfungen gemäß § 35 Absatz 2 der Ausbildungs- und

Prüfungsordnung der Steuerbeamten,

die Entscheidungen

gemäß § 35 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Steuerbeamten,

die Auswahl der

Prüfungsaufgaben gemäß § 38 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der

Steuerbeamten,

die Entscheidung über

den Antrag des Prüflings auf Einsichtnahme in seine Prüfungsarbeiten

einschließlich der Bewertung und der ihr zugrunde liegenden Unterlagen gemäß

§ 42 Absatz 3 und § 46 Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der

Steuerbeamten,

die Entscheidung über

die Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes bei

Prüflingen, die die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst endgültig nicht

bestanden oder auf deren Wiederholung verzichtet haben, gemäß § 47 Absatz 4

Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Steuerbeamten.

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Zitiervorschlag: § 4 BZVMdF (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BZVMdF/4

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