§ 4 BZVMWFK (Brandenburg) — Übertragung von Aufgaben auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg

Beamtenzuständigkeitsverordnung MWFK

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zuständigkeit des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur, des Brandenburgischen Landeshauptarchivs sowie des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum für:

die Berechnung und Zahlung von Umzugskosten gemäß § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes,

die Unfallfürsorgeangelegenheiten gemäß Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes,

den Ersatz von Sachschäden und die Geltendmachung von übergegangenen Schadensersatzansprüchen gegen Dritte gemäß § 66 Absatz 1 und 3 des Landesbeamtengesetzes und

die Zustimmung zu einem Verzicht auf die Rückforderung von Bezügen aus Billigkeitsgründen gemäß § 13 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes

wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen.

(2) Die Zuständigkeit des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur und des Brandenburgischen Landeshauptarchivs für:

die Berechnung und Zahlung von Reisekosten gemäß § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes und

die Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld gemäß § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes

wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen.

Einzelnorm