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§ 2 BZVMWFK (Brandenburg) — Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand

Beamtenzuständigkeitsverordnung MWFK

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung der Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes und die Ausübung der Befugnis zur Entlassung und Versetzung in den Ruhestand für die Beamtinnen und Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes werden auf das Brandenburgische Landeshauptarchiv und das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum für ihren jeweiligen Geschäftsbereich übertragen.

(2) Die nach Absatz 1 übertragene Befugnis wird im Namen des Landes Brandenburg ausgeübt.

Einzelnorm