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# § 3 BZVMWAEK (Brandenburg) — Übertragung weiterer Befugnisse an das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg

Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung MWAEK  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der in § 1 Satz 2 genannten Stelle wird für die ihr zugeordneten Beamtinnen und Beamten, für die sie Dienstvorgesetzte ist, folgende weitere Befugnisse der obersten Dienstbehörde übertragen:

Entscheidungen über Art und Umfang von Ausschreibungen und ihre Bekanntmachung gemäß § 4 Absatz 4 der Laufbahnverordnung,

Entscheidungen über die Zulassung zur Einführung in die nächsthöhere Laufbahn aufgrund des Vorschlags der Auswahlkommission gemäß § 21 Absatz 3 der Laufbahnverordnung,

Entscheidungen über den Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst des mittleren und des gehobenen Dienstes gemäß § 30 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 28 und 29 der Laufbahnverordnung,

Zustimmung zum Absehen von der Rückforderung von Bezügen aus Billigkeitsgründen gemäß § 13 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes,

Entscheidungen über die Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes gemäß § 16 Absatz 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes,

Kürzung der Anwärterbezüge gemäß § 58 Absatz 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes.

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Zitiervorschlag: § 3 BZVMWAEK (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BZVMWAEK/3

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